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   VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 352/10   

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https://dejure.org/2011,13968
VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 352/10 (https://dejure.org/2011,13968)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 22.02.2011 - 1 K 352/10 (https://dejure.org/2011,13968)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - 1 K 352/10 (https://dejure.org/2011,13968)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 18 ÄApprO, § 19 ÄApprO, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 121 BGB
    Frage der entschuldigten Säumnis bei ärztlicher Prüfung wegen Krankheit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unverzüglicher Rücktritt von einer Prüfung bei Erkenntnis eines Prüflings von seiner Prüfungsunfähigkeit vor dem Prüfungstag; Rücktritt von einer Prüfung wegen Krankheit vor dem Prüfungstag i.R.e. Zumutbarkeit für den Prüfling

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 1908/09

    Säumnis beim schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 352/10
    Zu der klägerischen Säumnis des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2009 (10./11.03.2009) wegen Erkrankung an "Magen-Darm-Grippe" ist der Verwaltungsrechtstreit 1 K 1908/09 anhängig.

    Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 1 K 1908/09 und 1 K 1927/09 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Denn Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und die in den Verfahren 1 K 1908/09 und 1 K 1927/09 streitigen Bescheide vom 19.05.2009 und 20.05.2009 sind ausdrücklich auf das nicht gegebene Erfordernis der Unverzüglichkeit der Mitteilung des wichtigen Grundes und des Rücktritts vor der Prüfung gestützt.

  • VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 1927/09

    Säumnis des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 352/10
    Seine Säumnis des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2009 (20.03.2009) wegen weiter bestehender akuter Gastroenteritis ist Gegenstand des Verfahrens 1 K 1927/09.

    Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 1 K 1908/09 und 1 K 1927/09 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Denn Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Ausgangsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids und die in den Verfahren 1 K 1908/09 und 1 K 1927/09 streitigen Bescheide vom 19.05.2009 und 20.05.2009 sind ausdrücklich auf das nicht gegebene Erfordernis der Unverzüglichkeit der Mitteilung des wichtigen Grundes und des Rücktritts vor der Prüfung gestützt.

  • BVerwG, 13.05.1998 - 6 C 12.98

    Prüfungssäumnis und Mitteilungspflicht; Säumnis, Prüfungs- und

    Auszug aus VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 352/10
    Zu den Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Mitteilung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13.05.1998 - 6 C 12/98 -,.

    BVerwGE 106, 369,.

  • OVG Saarland, 26.01.2012 - 2 A 329/11

    Anerkennung eines wichtigen Grundes für das Fernbleiben von einer Prüfung im

    Das wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 26.10.2009 (Bl. 45 der Akten 1 K 352/10) anerkannt.

    Diese Entscheidung ist - nach erfolglosem Vorverfahren - Gegenstand des Rechtsstreits 1 K 352/10 - 2 A 331/11 -.

    Das Verwaltungsgericht hat in dem Parallelverfahren 1 K 352/10 nach näherer Maßgabe seines Beschlusses vom 26.8.2010 durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben über die Frage,.

    In den Entscheidungsgründen ist unter Darlegung der insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze über die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Säumnis aus wichtigem Grund ausgeführt, nach den Feststellungen in dem im Verfahren 1 K 352/10 eingeholten Gutachten sei das Gericht nicht davon überzeugt, dass bei dem Kläger eine generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliege.

    Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 1908/09 - 2 A 329/11, 1 K 1927/09 - 2 A 330/11 sowie 1 K 352/10 - 2 A 331/11 - sowie der in den vorgenannten Verfahren beigezogenen Behördenunterlagen, auch soweit sie frühere Prüfungsversuche des Klägers betreffen, Bezug genommen.

    So ist in dem vom Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Parallelverfahren 1 K 352/10 eingeholten Gutachten von Dr. med.

    R., Bl. 102 der Gerichtsakten 1 K 352/10.

  • OVG Saarland, 26.01.2012 - 2 A 331/11

    Anerkennung eines wichtigen Grundes für ein Fernbleiben von einer Prüfung im

    Die Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2011 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 352/10 - wird zurückgewiesen.

    Das wurde vom Beklagten mit Bescheid vom 26.10.2009 (Bl. 45 der Akten 1 K 352/10) anerkannt.

    Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 18.11.2010 (Bl. 97 bis 114 der Gerichtsakte 1 K 352/10) verwiesen.

    unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. Februar 2011 - 1 K 352/10 - und Aufhebung des Bescheides vom 27. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2010 den Beklagten zu verpflichten anzuerkennen, dass er den Termin für die Ablegung des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung am 31. August 2009 aus wichtigem Grund versäumt hat.

    Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 1 K 1908/09 - 2 A 329/11, 1 K 1927/09 - 2 A 330/11 sowie 1 K 352/10 - 2 A 331/11 - sowie der in den vorgenannten Verfahren beigezogenen Behördenunterlagen Bezug genommen.

  • VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 1908/09

    Säumnis beim schriftlichen Teil des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung

    Seine Säumnis des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im Herbst 2009 (31.08.2009) wegen psychovegetativen Erschöpfungszustandes ist Gegenstand des Verfahrens 1 K 352/10.

    Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 1 K 1927/09 und 1 K 352/10 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Die mangels eigener Sachkunde des Gerichts durchgeführte Beweiserhebung im Verfahren 1 K 352/10 konnte mit dem Gutachten im November 2010 jedoch die gerichtliche Überzeugung des Vorliegens einer andauernden generellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht begründen.

  • VG Saarlouis, 22.02.2011 - 1 K 1927/09

    Säumnis des schriftlichen Teils des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung

    Seine Säumnis des mündlich-praktischen Teils des Ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung im Herbst 2009 (31.08.2009) wegen psychovegetativen Erschöpfungszustandes ist Gegenstand des Verfahrens 1 K 352/10.

    Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakten 1 K 1908/09 und 1 K 352/10 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

    Die mangels eigener Sachkunde des Gerichts durchgeführte Beweiserhebung im Verfahren 1 K 352/10 konnte mit dem Gutachten im November 2010 jedoch die gerichtliche Überzeugung des Vorliegens einer andauernden generellen Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht begründen.

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